Ab wann lohnt sich eine Solaranlage für mich?
Bevor sie sich zur Anschaffung einer Solaranlage entschließen sollten sie zuerst einmal bei www.strom-tarifrechner.net vergleichen, ob sie nicht schon mit dem Wechsel des Stromanbieters etwas sparen können.
Sollte ihnen die Ersparnis durch einen Wechsel nicht reichen, ist der Entschluss zur Anschaffung einer Solaranlage ein lukrativer und umweltbewusster Weg.
Eine Solaranlage ist ziemlich teuer, ab wann habe ich denn die Investitionskosten wieder rein?
Der Zeitpunkt ab dem sich die Anschaffung einer Solaranlage lohnt ist unterschiedlich und hängt von ihrer Größe, dem derzeitigen Strompreis, sowie der Sonneneinstrahlung ab. Jedoch kann man sagen, dass sich eine normale Solaranlage in ca. 10 Jahren amortisiert hat.
Wie finde ich heraus ob ich eine Genehmigung einreichen muss?
Ob man eine Solaranlage genehmigen muss, steht in den einzelnen Landesbauordnungen der Länder, jedoch ist diesen Schriftstücken das Baugesetzbuch übergeordnet, welches aussagt, dass der Bau einer Standard-Solaranlage grundsätzlich genehmigungsfrei ist.
Eine Genehmigung ist nur dann erforderlich, wenn die zu bauende Solaranlage in ihrer Beschaffenheit, Größe, Standort oder Form von den baurechtlichen Normen abweicht.
Wie finde ich heraus ob meine Solaranlage von den baurechtlichen Normen abweicht?
In den meisten Fällen reicht der Rat des örtlichen Installateurs vollkommen aus, jedoch gibt es manchmal Situationen in denen auch dieser keinen Rat weiß und, Beispiele dafür wären:
– aus der Gebäudehülle herausragende Fassadenanlagen
– Anlagen/Häuser, welche eine besondere Höhe aufweisen
– Überkopfanlagen
– öffentliche Gebäude
– unter Denkmalschutz stehende Gebäude
In diesen Fällen ist der örtliche Installateur in der Regel überfragt und es empfiehlt sich eine Bauanzeige an das örtliche Bauamt zu stellen, welches dann prüft, ob eine Genehmigung notwendig ist.
Gibt es noch andere Vorschriften zur Genehmigung von Solaranlagen?
Die Antwort ist ja. Es gibt sogenannte Bebauungspläne, welche in manchen Städten z.B. die einheitliche Benutzung von roten Ziegeln zur Abdeckung des Daches vorschreiben. In der Regel muss man sich aber deswegen keine Sorgen machen, da diese Bebauungspläne dem Bundesrecht untergeordnet sind ,welches großen Wert auf die Umweltschutzbelange und damit die Nutzung von erneuerbaren Energien legt.
In wiefern untescheiden sich die einzelnen Landesbauordnungen voneinander?
Im Großen und Ganzen steht in den einzelnen Landesbauordnungen ziemlich das Selbe, nur unterscheiden sich die Punkte unter welchen man klare Informationen bekommt.
Übersicht einiger Landesbauordnungen:
Landesbauordnung für das Land Schleswig Holstein (LBO)
§ 6 Abstandflächen
…
(10) Auf einem Baugrundstück sind in den Abstandflächen von Gebäuden sowie ohne eigene
Abstandflächen oder mit einer bis auf 1 m Tiefe verringerten Abstandfläche
1. Garagen
2. Gebäude ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume, die dem Fernmeldewesen, der
öffentlichen Energie- oder Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung
dienen, sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Stützmauern und geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,50 m, in Gewerbeund Industriegebieten bis zu einer Höhe von 2 m, zulässig.
Soweit die in Satz 1 genannten Gebäude den Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m unterschreiten,
darf einschließlich darauf errichteter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie
deren Gesamtlänge an keiner der jeweiligen Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks
größer als 9 m sein und deren mittlere Wandhöhe 2,75 m über der an der Grundstücksgrenze festgelegten
Geländeoberfläche nicht übersteigen. In den in Satz 1 Nr. 3 genannten Gebäuden sind
Leitungen und Zähler für Energie und Wasser, Feuerstätten für flüssige oder gasförmige
Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis zu 28 kW und Wärmepumpen entsprechender
Leistung zulässig.
…
§ 69 Genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben
Die Errichtung, Herstellung und Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer
Anlagen und Einrichtungen bedarf keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige:
…
14. Solaranlagen auf oder an Gebäuden, die keine Kulturdenkmäler im Sinne des
Denkmalschutzgesetzes sind und nicht in deren Umgebung liegen,
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
§6 Abstandsflächen
…
(7) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch
wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig
…
2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3,0 m und einer Gesamtlänge je
Grundstücksgrenze von bis zu 9,0 m;
Anlage 2 zu § 60
Für die nachfolgenden Vorhaben ist eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörden nicht
erforderlich.
1. Errichtung und Änderung von Anlagen
…
Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Ausnahme von:
…
2.2 Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen
sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe von mehr als 3,0 m und einer Gesamtlänge
von mehr als 9,0 m,
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
§6 Abstandsflächen, Abstände
…
(7) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch
wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig
…
2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je
Grundstücksgrenze von 9 m,
…
§ 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
(1)Verfahrensfrei sind
…
2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung:
…
b) Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen
sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,
Hessische Bauordnung (HBO)
…
§ 6 Abstandsflächen und Abstände
…
(9) In den Abstandsflächen eines Gebäudes und zu diesem ohne eigene Abstandsfläche sind
zulässig
…
gebäudeunabhängige Solaranlagen bis 3 m Höhe und bis zu 9 m Länge, Solaranlagen an und
auf Gebäuden nach Nr. 1.
…
(10) Ohne Abstandsfläche unmittelbar an der Nachbargrenze sind je Baugrundstück zulässig
…
8. Solaranlagen nach Abs. 9 Nr. 3 bei Einhaltung einer mittleren Gesamthöhe von 3 m.
…
Anlage 2: Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55
…
3. Energieerzeugungsanlagen
…
Solarenergieanlagen, Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen in der Dachfläche, in der
Fassade oder auf Flachdächern, im Übrigen bis zu einer Fläche von 10 m².
Bayrische Bauordnung (BayBO)
Art. 63
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für die Errichtung und Änderung
…
(1) Keiner Genehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung von
…
2. Folgender Feuerungs- und Energieerzeugungsanlagen
…
c) Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen in der Dachfläche, in der Fassade oder auf
Flachdächern, im Übrigen bis zu einer Fläche von 9m².