„Sie liegt schon wieder oben ohne im Garten.
Ständig nutzt sie die pralle Mittagssonne aus, um in ungewohnter Freizügigkeit ihr Sonnenbad zu nehmen.
Und das direkt vorn unserer Nase!“
Die Frau ist außer sich.
Wutschnaubend prangert sie schon wieder die lotterhaften Sitten der Nachbarin an.
Während sie sich noch über die leicht bekleidete Nachbarin echauffiert, bemerkt sie gar nicht wie ihr Mann jedes Mal große Augen bekommt, wenn sie ihm von dieser Unsitte erzählt.
Er würde das ja gern mal mit eigenen Augen sehen.
Wenn er nur nicht immer, um diese Zeit auf Arbeit wäre.
Sichtschutzzaun wirklich notwendig?
Doch dazu hätte er jetzt eh keine Gelegenheit mehr. Denn seine Frau hat in diesem Haushalt die Hosen an.
Und die hat eindeutig beschlossen, einen Sichtschutzzaun zu errichten.
Wozu ist denn der Sichtschutzzaun schließlich sonst gedacht, wenn nicht hierfür?
Jeder hat doch in seinen eigenen vier Wänden, geschweige denn im Garten und auf der Terrasse das Recht auf seine Intimsphäre.
Und dazu gehört eben nicht nur der Schutz vor ungewollten Einblicken von außerhalb (z.B. durch Fremde/Spanner etc.), sondern manchmal auch der Schutz sich selbst nicht unerwünschten Anblicken aussetzen zu müssen.
Anwendungsbereiche von Sichtschutzzäunen
Das Urteil der Ehefrau ist hiermit also gefallen.
Es wird ein Sichtschutz errichtet.
Ganz nach seinen regulären Bestimmungen:
• Also sprich zum Schutz vor unerwünschten Einblicken auf das Privatgrundstück/den Garten durch Fremde ( dazu zählt unter Umständen auch die Aufnahme des Hauses durch eine Google Kamera)
• Zum Schutz vor ungewollten Beobachtungen in FKK- Bereichen (z.B. in Naturbädern, am Strand etc.)
• Zur Abgrenzung von Sperrgebiet bzw. Unternehmensgelände im Industriegebiet
Sichtschutz aufstellen: Eine Frage des Rechts?
Ob das überhaupt so einfach geht? Ob man das überhaupt darf?
Darüber hat sie sich im Eifer des Gefechts natürlich keine Gedanken gemacht.
Vermutlich hat sie einfach noch nichts vom Nachbarschaftsrecht und den Bestimmungen des örtlichen Bebauungsplans der jeweiligen Gemeinden gehört.
Wenn es danach geht darf nämlich nicht jeder ohne weiteres einen Sichtschutz aufstellen.
Die Gemeinden sind schließlich in der Regel daran interessiert das natürliche Ortsbild zu erhalten.
Ohne riesige Sichtschutzwände bzw. „Einfriedungen“ wie es im Rechtsdeutsch heißt.
Das bedeutet, dass Sichtschutzzäune maximal 1,50m hoch sein dürfen (Ausnahmen sind Reihen und Doppelhäuser, hier beträgt die maximale Höhe 2-4m) und nicht verkleidet oder bespannt werden dürfen.
Auf dem Markt: Das ist Usus
Natürlich entsprechen diese Vorstellungen, die in Gemeindesatzungen festgehalten sind und von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausfallen können, längst nicht mehr der gängig Marktpraxis.
Schon heute sind Sichtschutzzäune mit einer Höhe von 1,80m-2,20m üblicherweise im Baumarkt und im Fachhandel erhältlich.
Es gibt sie mittlerweile auch nicht mehr nur im klassischen Holzformat, sondern auch aus Metall mit feuerverzinkter Oberfläche als Korrosionsschutz oder aus Kunststoff.
Verschiedene Gittermodelle sind das optische Tüpfelchen auf dem i eines jeden Sichtschutzzaunes.
Ob das der mürrischen Ehefrau jedoch gefällt, steht auf einem anderen Blatt.