Die Nebenkostenabrechnung wird nur von jedem zweiten Mieter überprüft

Fehler und ärger bei den Betriebskosten sind vermeidbar.

Es ist erschreckend, wie wenige Mieter sich für ihre Miete, aber nicht für die Nebenkostenabrechnung interessieren, angeblich jeder Zweite. Sie verlassen sich ganz einfach darauf, dass diese vom Vermieter schon richtig ausgeführt und berechnet wird. Dass das oft nicht der Fall ist, kann man immer wieder in den Immobilien News der Medien lesen und hören. Dort wird darauf hingewiesen, wie wichtig eine genaue Kontrolle der soganannten Kaltmiete oder auch Betriebskosten ist, und man dadurch eventuell eine Menge Geld sparen kann.

Was zählt also alles zu den Nebenkosten?

Viele Vermieter kennen sich selbst nicht so genau aus mit dem, was sie dem Mieter in Rechnung stellen dürfen. Einige täuschen auch bewusst und hoffen, dass es aus Unkenntnis des Vertragspartners nicht bemerkt wird.
Wichtig ist , dass die einzelnen Posten vorher im Mietvertrag als sogenannte Kaltmiete oder Betriebskosten schriftlich aufgeführt und festgelegt werden, denn nur diese hat der Mieter dann auch zu übernehmen. Alles andere fällt unter die Miete.

Also den Vertrag vorher gut durchlesen und genau prüfen.

Es gibt festgelegte Posten, wie Heizung, Wasser, Kanal, Müll und Strassenreinigung, Versicherungsprämien, allgemeine Verwaltungskosten, Grundsteuer, Kaminkehrer und Kabelgebühren, die der Vermieter umlegen darf und andere, die er alleine tragen muß. In einem großen Mietshaus oder einem Haus in Düsseldorf mit vielen Parteien wird natürlich mehr umgelegt als in einem Einfamilienhaus, wie z.B. Hausmeister, Hausreinigung, Hausstrom, Aufzug und Garagenkosten.

Wie weiss ich, welche kosten genau für mich und meine Wohnung zutreffend sind?

Machen Sie sich schlau und schauen Sie mal online unter Immobilien News. Dort gibt es viele umfangreiche Seiten zu diesem und noch anderen interessanten Themen rund um die Immobilie. Was, wenn man z.B. im Nachhinein entdeckt, dass jahrelang zu viel bezahlt wurde? Sie sind verpflichtet, Ihre Ansprüche aus der letzten Abrechnung innerhalb eines Jahres ab Zustellung derselben anzumelden. Der Vermieter ist aber auch in jedem Fall zur Zurückerstattung der zu Unrecht gezahlten Posten verpflichtet, die vertraglich nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen, auch wenn diese im Mietvertrag dargelegt wurden, der Mieter aber in Unkenntnis unterschrieben hat. Hier beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre ab Kenntnisnahme. Sie haben auch jederzeit das Recht, in die Abrechnungsunterlagen des Vermieters Einsicht zu nehmen. Sich darüber zu informieren und ein umfangreiches Bild zu erlangen ist ganz einfach.

Besitzen Sie einen PC mit Internetanschluss?

Sie finden dann alles, was Sie über Ihre Miete, Mietvertrag und Nebenkosten wissen möchten dort und können so ganz leicht nachlesen, z.B. unter Immobilien News, was dazu wichtig ist.

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